SIND REISEN NACH TRIBUNJ, KROATIEN SICHER?
Bei der Einreise nach Tribunj sind einige Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Während des Aufenthalts in der Republik Kroatien müssen sich Reisende unabhängig ihres Herkunftslandes an allgemeine und besondere Empfehlungen und Anweisungen des Kroatischen Gesundheitsamts halten. Eine interaktive Karte Kroatiens mit aktiven COVID-19-Fällen in den einzelnen Regionen finden Sie auf https://www.croatiacovid19.info/
Tägliche Berichte für Šibenik-Knin Grafschaft über aktive Covid-19-Fälle können auf der folgenden Webseite übernommen werden:
MÖGLICHKEIT EINES TESTS AUF CORONA
Einwohner und Reisende können sich in der Šibenik-Knin Gespanschaft auf SARS-CoV-2 testen lassen (nach der PCR-Methode):
https://www.zzjz-sibenik.hr/testiranje-osoba-kojima-je-potrebna-potvrda-o-testiranju-na-sars-cov-2/
SAFE STAY IN TRIBUNJ, KROATIEN
In Kroatien werden derzeit in den folgenden Bevölkerungsgruppen Impfungen durchgeführt: Einwohner von Alten- und Pflegeheimen, medizinisches Personal, Personen, die über 65 Jahre alt sind, sowie Personen mit chronischen Erkrankungen. Die Impfung der restlichen Bevölkerung wird in Kürze starten. Die Sicherheit und Gesundheit unserer Mitbürger und Gäste stehen bei uns an erster Stelle. Erfahren Sie mehr über das Projekt Safe Stay in Croatia, das Teil das Projekts Safe travels ist, welches vom WTTC (World Tourism Travel Council – Weltrat für Reise und Tourismus) durchgeführt wird.
Die Kennzeichnung Safe Stay in Croatia gewährleistet, dass auf allen Ebenen der Tätigkeiten im Tourismus die Regeln von Gesundheits- und Sicherheitsprotokollen angewandt werden, damit eine weitere Verbreitung von COVID-19 verhindert wird. Der Tourismusverband der GemeindeTribunj ist Träger der Kennzeichnung Safe Stay in Croatia.
Mehr Details hierzu finden Sie auf: www.safestayincroatia.hr
Auf der Webseite des Projekts können Sie:
einsehen, welche Ferienobjekte die Kennzeichnung Safe stay in Croatia erhalten haben
Informationen über Gesundheits- und Sicherheitsprotokolle in sieben Hauptkategorien erhalten
Informationen darüber erhalten, wie Sie im Falle eines Verdachts der Ansteckung mit Covid-19 vorgehen sollten.
EINREISE IN DIE REPUBLIK KROATIEN FÜR AUSLÄNDISCHE STAATSBÜRGER
Der Zivilschutz der Republik Kroatien hat am 13. März 2021 für Zwecke des Schutzes der Bevölkerung Republik Kroatien vor der Krankheit COVID-19 einen Beschluss über ein vorübergehendes Verbot und eine vorübergehende Einschränkung der Einreise in die Republik Kroatien getroffen. Der Beschluss kommt vom 01. bis 30. April 2021 zur Anwendung.
Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU/des EWR in die Republik Kroatien reisen, ebenso wie Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats (kroatische Staatsbürger eingenommen) beziehungsweise Staatsbürger der Länder des Schengen-Raums und der Länder, die assoziierte Mitglieder des Schengen-Raums sind, deren Familienangehörige sowie Staatsbürger von Drittstaaten, die nach der Richtlinie des Rates 2003/109/EG unabhängig ihres Herkunftslandes langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sind, müssen Folgendes vorweisen:
Negativer Befund eines PCR-Tests oder eines Antigen-Schnelltests (BAT) auf SARS-CoV-2, der nicht älter als 48 Stunden ist (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abstrichnahme bis zur Ankunft am Grenzübergang), wenn der Reisende einen Antigen-Schnelltest gemacht hat und plant, sich länger als 10 Tage in der Republik Kroatien aufzuhalten, ist der Reisende dazu verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Ausstellung des Testergebnisses des Antigen-Schnelltests einen neuen Test zu machen.
Impfbescheinigung – gilt für Personen, die vor mehr als 14 Tagen die zweite Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben. Im Falle eines Impfstoffs, der mit einer Einzeldosis wirkt: Bescheinigung über den Erhalt der Einzeldosis mindestens 14 Tage vor dem Grenzübergang.
Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass sich die Person von einer Infektion mit SARS-COV-2 erholt hat, wenn der erste positive PCR-Test oder der Antigen-Schnelltest spätestens vor 180 Tagen durchgeführt wurde und älter als elf Tage ab dem Tag der Ankunft am Grenzübergang ist;
oder Durchführung eines PCR- Tests oder eines Antigen-Schnelltests (BAT) auf SARS-CoV-2 unmittelbar nach der Einreise in die Republik Kroatien (auf eigene Kosten), einschließlich der Pflicht, sich bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Eigenquarantäne zu begeben. Sollte ein Test nicht möglich sein, ist eine Eigenquarantäne von 10 (zehn) Tagen vorgeschrieben.
Im Einklang mit den Leitlinien der zuständigen Behörden sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU/des EWR in die Republik Kroatien einreisen (ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit)
Folgende Personen, die aus einem Mitgliedstadt / einer Region der EU/des EWR in die Republik Kroatien einreisen müssen keinen PCR-Test auf SARS-CoV-2 haben, auch wenn sie aus einem Staat / einer Region kommen, der / die sich nicht auf der „grünen Liste“ des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten befindet:
Arbeitnehmer und Selbständige, die wichtige Aufgaben erfüllen, einschließlich Gesundheitspersonal, Pendler und entsandte Arbeitnehmer, Saisonarbeiter;
Schüler, Studenten und Praktikanten, die täglich ins Ausland reisen;
Seeleute und Arbeitnehmer im Verkehrssektor oder Transportdienstleister, einschließlich LKW-Fahrer, die Waren zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Landes befördern, und solche, die nur auf der Durchreise sind;
Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die eine Einladung von internationalen Organisationen erhalten haben und deren Anwesenheit für das Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, Militär- und Polizeipersonal sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
Personen, die aus familiären oder geschäftlichen Gründen nach Kroatien reisen, einschließlich Journalisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
Personen auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen;
Patienten, die aus dringenden gesundheitlichen Gründen reisen.
Die Bestimmungen, die bei Pendlern zur Anwendung kommen, kommen auch in entsprechender Weise bei anderen Kategorien von Personen zur Anwendung, die aufgrund der Natur ihrer Arbeitsaufgaben häufig die Grenze überschreiten müssen (z. B. Sportler, die im Nachbarland in einem Verein spielen). Das Einreiseverbot bezieht sich nicht auf Personen aus Ländern/Regionen aus der EU, EWR und dem Schengen-Raum, sowie aus dem Schengen-Raum angeschlossenen Ländern, die sich auf der „grünen Liste“ des Europäischen Zentrums für Prävention und die Kontrolle von Krankheiten befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Für diese Personen ist die Einreise in die Republik Kroatien zu den gleichen Bedingungen wie vor dem COVID-19-Ausbruch möglich, sofern sie keine Krankheitssymptome aufweisen und keinen nahen Kontakt mit Infizierten hatten. Wenn die oben genannten Personen bis zu den Grenzübergängen der Republik Kroatien durch andere Staaten/Regionen gereist sind, ohne sich dort aufgehalten zu haben, müssen sie am Grenzübergang nachweisen, dass sie sich nicht in den Transitgebieten aufgehalten haben. In diesem Fall müssen sie keinen negativen Test auf SARS-CoV-2, keine Bescheinigung über die Genesung von SARS-CoV-2 vorlegen und sind nicht zur Eigenquarantäne verpflichtet. Eine grafische Übersicht der Länder nach Farben nach dem COVID-19-Krankheitsrisiko finden Sie auf der Webseite des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC).
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU/des EWR sowie deren Familienangehörige, die aus Drittländern beziehungsweise aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der EU/des EWR sind, in die Republik Kroatien einreisen
Diese Personen müssen bei der Einreise in die Republik Kroatien am Grenzübergang keinen negativen Test auf SARS-CoV-2, keine Bescheinigung über die Genesung von SARS-CoV-2 vorlegen und sind nicht zur Eigenquarantäne verpflichtet, falls sie zu einer der folgenden Personenkategorien gehören: Arbeitnehmer und Selbständige, die wichtige Aufgaben erfüllen, einschließlich Gesundheitspersonal, Pendler und entsandte Arbeitnehmer, Saisonarbeiter; Schüler, Studenten und Praktikanten, die täglich ins Ausland reisen; Seeleute und Arbeitnehmer im Verkehrssektor oder Transportdienstleister, einschließlich LKW-Fahrer, die Waren zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Landes befördern, und solche, die nur auf der Durchreise sind; Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die eine Einladung von internationalen Organisationen erhalten haben und deren Anwesenheit für das Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, Militär- und Polizeipersonal sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; Personen, die aus dringenden familiären oder geschäftlichen Gründen nach Kroatien reisen, einschließlich Journalisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; Personen auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen; Patienten, die aus dringenden gesundheitlichen Gründen reisen.
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige, die keine Familienangehörige von Staatsangehörigen der Schengen-Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder sind, Personen, die gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen keinen dauerhaften Aufenthaltstitel haben, und Personen, die nicht nach anderen EU-Richtlinien oder nach nationalem Recht einen Aufenthaltstitel haben und über kein nationales Langzeitvisum verfügen, mit Ausnahme der in Punkt I dieses Beschlusses genannten Personen, dürfen nur dann in die Republik Kroatien einreisen, wenn es sich um eine notwendige Reise handelt.
Ausnahmen im Zusammenhang mit den oben genannten notwendigen Reisen sind:
medizinisches Personal, Forschungspersonal im Gesundheitswesen und Pflegekräfte für ältere Menschenpersonal;
Pendler (einschließlich Sportler, wie dies in den Ausnahmen für Reisende innerhalb der EU / des EWR vorgesehen ist);
Personal aus dem Verkehrssektor; Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die eine Einladung von internationalen Organisationen erhalten haben und deren Anwesenheit für das Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, Militär- und Polizeipersonal sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
Durchreisende, die dazu verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden ab Einreise wieder zu verlassen;
Personen, die zu Bildungszwecken einreisen;
Seeleute (wenn sie beabsichtigen, sich länger als 12 Stunden in der Republik Kroatien aufzuhalten, dürfen sie nur dann in die Republik Kroatien einreisen, wenn sie einen negativen PCR-Tests oder einen Antigen-Schnelltest (BAT) auf SARS-CoV-2 vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden ist (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abstrichnahme). Im Falle eines Antigen-Schnelltests und eines Aufenthalts von mehr als 10 Tagen in der Republik Kroatien muss der Test innerhalb von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum des Tests wiederholt werden; Personen, die vor mehr als 14 Tagen die zweite Dosis eines Impfstoffs gegen COVID-19 erhalten, müssen eine Impfbescheinigung vorlegen. Ausnahmsweise ist im Falle eines Einzeldosis-Impfstoffs eine Bescheinigung über den Erhalt der Einzeldosis vorzulegen, wenn die Dosis vor mehr als 14 Tagen vor dem Überschreiten der Staatsgrenze erhalten wurde; Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die Person nach einem positiven PCR-Test oder einem positiven Antigen-Schnelltest von einer Infektion mit SARS-COV-2 erholt hat, wobei der erste positive Test in den letzten 180 Tagen durchgeführt worden sein muss und die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Einreise älter als 11 Tage ist; oder die betreffende Person muss unmittelbar nach der Einreise in die Republik Kroatien auf eigene Kosten einen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (BAT) machen, wobei sie sich bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Eigenquarantäne begeben muss. Sollte ein Test nicht möglich sein, ist eine Eigenquarantäne von 10 (zehn) Tagen vorgeschrieben.
Personen, die als Touristen reisen und über eine Bescheinigung über die bezahlte Unterbringung in einem Hotel, auf einem Campingplatz, bei einem Privatvermieter oder auf einem gemieteten Bott/Schiff oder über die bezahlte Unterbringung in einem anderen Unterkunftstyp verfügen oder Eigentümer eines Hauses oder eines Boots/Schiffs in der Republik Kroatien sind, dürfen in die Republik Kroatien einreisen, wenn sie einen negativen PCR-Tests oder einen negativen Antigen-Schnelltest (BAT) auf SARS-CoV-2 vorlegen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden ist (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abstrichnahme). Im Falle eines Antigen-Schnelltests und eines Aufenthalts von mehr als 10 Tagen in der Republik Kroatien muss der Test innerhalb von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum dieses Tests wiederholt werden; Personen, die vor mehr als 14 Tagen die zweite Dosis von COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, müssen eine entsprechende Impfbescheinigung vorlegen. Ausnahmsweise ist im Falle eines Einzeldosis-Impfstoffs eine Bescheinigung über den Erhalt der Einzeldosis vorzulegen, wenn die Dosis vor mehr als 14 Tagen vor dem Überschreiten der Staatsgrenze erhalten wurde; Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die Person nach einem positiven PCR-Test oder einem positiven Antigen-Schnelltest von einer Infektion mit SARS-COV-2 erholt hat, wobei der erste positive Test in den letzten 180 Tagen durchgeführt worden sein muss und die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Einreise älter als 11 Tage ist; oder die betreffende Person muss unmittelbar nach der Einreise in die Republik Kroatien auf eigene Kosten einen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (BAT) auf SARS-CoV-2 machen, wobei sie sich bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Eigenquarantäne begeben muss. Sollte ein Test nicht möglich sein, ist eine Eigenquarantäne von 10 (zehn) Tagen vorgeschrieben.
Personen, die aus unaufschiebbaren persönlichen/familiären Gründen, geschäftlichen Gründen oder anderen wirtschaftlichen Gründen reisen, (wenn sie beabsichtigen, sich länger als 12 Stunden in der Republik Kroatien aufzuhalten), dürfen sie nur dann in die Republik Kroatien einreisen, wenn sie einen negativen PCR-Tests oder einen Antigen-Schnelltest (BAT) auf SARS-CoV-2 vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden ist (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abstrichnahme). Im Falle eines Antigen-Schnelltests und eines Aufenthalts von mehr als 10 Tagen in der Republik Kroatien muss der Test innerhalb von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum des Tests wiederholt werden; Personen, die vor mehr als 14 Tagen die zweite Dosis eines Impfstoffs gegen COVID-19 erhalten, müssen eine Impfbescheinigung vorlegen. Ausnahmsweise ist im Falle eines Einzeldosis-Impfstoffs eine Bescheinigung über den Erhalt der Einzeldosis vorzulegen, wenn die Dosis vor mehr als 14 Tagen vor dem Überschreiten der Staatsgrenze erhalten wurde; Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die Person nach einem positiven PCR-Test oder einem positiven Antigen-Schnelltest von einer Infektion mit SARS-COV-2 erholt hat, wobei der erste positive Test in den letzten 180 Tagen durchgeführt worden sein muss und die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Einreise älter als 11 Tage ist; oder die betreffende Person muss unmittelbar nach der Einreise in die Republik Kroatien auf eigene Kosten einen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest (BAT) auf SARS-CoV-2 machen, wobei sie sich bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses in Eigenquarantäne begeben muss.
Sollte ein Test nicht möglich sein, ist eine Eigenquarantäne von 10 (zehn) Tagen vorgeschrieben. Personen, deren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis von der zuständigen Behörde stattgegeben wurde, einschließlich digitaler Nomaden.
Personen, die zu einer der oben genannten Ausnahmen gehören, sind dazu verpflichtet, bei der Einreise in die Republik Kroatien glaubwürdige Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass sie davon befreit sind, eine der oben genannten Testnachweise vorzulegen und nicht zur Eigenquarantäne verpflichtet sind.
Reisende aus Staaten, die sich auf der Liste des kroatischen Instituts für öffentliche Gesundheit (Popis država za koje se pri dolasku u Republiku Hrvatsku primjenjuju posebne epidemiološke mjere prilikom prelaska granice) befinden und auf die besondere epidemiologische Maßnahmen angewandt werden, müssen ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden ist. Des Weiteren sind sie zu einer 14-tätigen Eigenquarantäne verpflichtet. Die Dauer der Eigenquarantäne kann frühestens am siebten Tag der Eigenquarantäne vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person in einer dafür befugten Einrichtungen auf eigene Kosten einen PCR-Test auf SARS-CoV-2 macht und wenn das Testergebnis negativ ist.
Befreiung von der Maßnahme der Eigenquarantäne (in die sich Personen unmittelbar nach der Einreise begeben haben) nach Erhalt des negativen Ergebnisses eines PCR-Tests oder eines Antigen-Schnelltests
In diesen Fällen erhalten Reisende am Grenzübergang eine Broschüre mit Anweisungen zur Vorgehensweise bis zum Erhalt eines negativen molekularen PCR-Tests oder eines negativen Antigen-Schnelltests – BAT. (Serologische Tests werden nicht anerkannt). In der Broschüre befindet sich auch die E-Mail-Adresse des Grenzübergangs, an dem dem Reisenden die Maßnahme der Eigenquarantäne auferlegt wurde. An diese Adresse muss der Reisende auch das negative Ergebnis eines der zuvor genannten Testa senden, das er von der Einrichtung, in der er getestet wurde, erhalten hat. Daraufhin werden die Angaben zur verhängten Maßnahme gestrichen (gelöscht). Die genannten Personen sind dazu verpflichtet, sich an ihrem Aufenthalts- bzw. Wohnort testen zu lassen, an dem alle Voraussetzungen für eine Eigenquarantäne sichergestellt sind und an dem sie auf ein negatives PCR-Testergebnis oder ein negatives Antigen-Schnelltestergebnis warten können. Personen, die innerhalb der letzten sechs (6) Monate von der Krankheit COVID-19 genesen sind, müssen keinen Test machen und sich nicht in Eigenquarantäne begeben. Als Nachweis der Genesung von Covid-19 dient ein positiver PCR-Test oder ein positiver Antigen-Schnelltest (BAT), der zum Zeitpunkt der Einreise älter als 11 Tage, aber nicht älter als 180 Tage ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abstrichnahme, oder eine Arztbescheinigung, dass die Person von Covid-19 genesen ist. Personen, die vor mehr als 14 Tagen eine zweite Dosis des COVID-19-Impfstoffs (für die erste und einzige Dosis von Johnson & Johnson) erhalten haben, das in den Mitgliedstaaten verabreicht wird, müssen sich nicht testen lassen und sind nicht zur Eigenquarantäne verpflichtet. Kinder bis 7 Jahre, die in Begleitung der Eltern/Sorgeberechtigten einreisen, sind von der Plicht der Vorlage eines negativen Testergebnisses und der Pflicht der Eigenquarantäne ausgeschlossen, wenn die Eltern/Sorgeberechtigten über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines Antigen-Schnelltests (BAT) verfügen beziehungsweise über eine Bescheinigung verfügen, aus der hervorgeht, dass sie geimpft wurden oder von der Krankheit COVID-19 genesen sind. Personen, die aufgrund einer kurzen Reise ins Ausland einen negativen PCR-Test oder einen negative Antigen-Schnelltest (BAT) in der Republik Kroatien durchgeführt haben und innerhalb von weniger als 48 Stunden nach dem Testtag oder innerhalb der Gültigkeit des Tests in die Republik Kroatien zurückkehren, benötigen keinen neuen PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest (BAT) aus dem Land, in dem sie sich nur kurz aufgehalten haben. Wenn sie ein negatives Testergebnis eines in Kroatien durchgeführten Tests vorlegen, dürfen sie in die Republik Kroatien einreisen.
FÜR DIE EINREISE NACH KROATIEN IST ES NOTWENDIG, DAS ONLINE FORMULAR „ENTER CROATIA“ AUSZUFÜLLEN
Um das Überschreiten der Grenze der Republik Kroatien zu erleichtern und unsere Gäste auf die in Kroatien geltenden epidemiologischen Maßnahmen aufmerksam zu machen, wurde die Website entercroatia.mup.hr erstellt.
Auf dieser Seite gibt es ein Online-Formular, in dem Passagiere alle Informationen eingeben, die für den Grenzübertritt erforderlich sind. Mit einer einfachen Vorlage eines Passes oder eines Ausweises an einen Polizeibeamten an der Grenze wird die Nummer oder der Code des Personalausweises oder Passes automatisch online mit allen vorab eingegebenen Daten verknüpft. Auf diese Weise ist es nicht erforderlich, Passagiere am Grenzübergang zu halten, um die erforderlichen Informationen bereitzustellen, da die Grenzpolizei diese Informationen bereits im System hat. Gleichzeitig werden alle Personen, die ihre Daten online eingeben, an ihre E-Mail-Adresse geschickt, die epidemiologische Informationen und Maßnahmen enthält, die in der Republik Kroatien für ihren sicheren Aufenthalt in Kroatien gelten.
OBLIGATORISCHE VORBEUGEMASSNAHMEN, DIE SIE EINHALTEN MÜSSEN
Während Ihres Aufenthalts in Kroatien müssen Sie sich an folgende Vorbeugemaßnahmen halten:
auf öffentlichen Flächen
in Geschäften, öffentlichen Einrichtungen
touristischen Handlungen und anderen Objekten öffentlicher Ansammlungen · auf offenen Flächen
in allen öffentlichen Einrichtungen
im öffentlichen Verkehr
in Einkaufszentren (Shoppingzentren) und Geschäften, empfohlen auf offenen Märkten
VORGEHENSWEISE BEI VERDACHT AUF CORONAVIRUS
Sollten bei Ihnen Symptome einer Erkrankung an COVID-19 auftreten, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
In der Unterkunftseinheit bleiben.
Die verantwortliche oder befugte Person der Unterkunftseinheit telefonisch über die Krankheit informieren.
Falls mit der verantwortlichen.
Der Eigentümer der Unterkunft, in der Sie sich aufhalten, ist bei Verdacht auf eine COVID 19-Krankheit verpflichtet:
Den zuständigen Arzt unter der Telefonnummer – Tel: +38522 446-174informieren.
Den Gast darüber informieren, dass er bis zur Arztuntersuchung im Unterkunftsobjekt bleibt und bis er weitere Anweisungen erhält.
Dem Gast eine Schutzmaske und Papiertaschentücher zusichern.
Während des Wartens auf das Resultat des Testverfahrens auf COVID-19 den Gast über die Möglichkeit der Zustellung von fertigen Speisen, ohne Kontakt, informieren.
Den Gast darüber informieren, dass er während des Wartens auf das Resultat des Testverfahrens auf COVID-19 die Hygiene des Raums selber aufrecht hält.
Eine Person bestimmen, welche mit dem Gast kommunizieren wird, aber ohne Eintritt in die Unterkunftseinheit, mit verpflichtendem Tragen einer Schutzmaske und Schutzhandschuhen, sowie unter Einhalten des Körperabstands.
Nach Nutzung der Schutzausstattung (Maske, Handschuhe) diese in einem Mülleimer mit Deckel entsorgen, in welchen zwei Plastikmüllsäcke eingelegt sind, sowie danach die Hände waschen und desinfizieren.
Die Kontakte des Gastes mit Verdacht auf COVID-19 darüber informieren, dass auch sie in der Unterkunftseinheit bis zur Erkenntnis des Testverfahrens bleiben.
Falls der Test auf COVID-19 beim Gast positiv ist, entscheiden über die weitere Vorgehensweise der Epidemiolog (Mob. +385 91 4341 201).
LISTE DER EPIDEMIOLOGISCHEN MASSNAHMEN, DIE REISENDE AUS DER REPUBLIK KROATIEN EINHALTEN MÜSSEN, WENN SIE IN FOLGENDE LÄNDER REISEN
Österreich
Neben der Quarantäne, die im Falle eines negativen Testergebnisses am 5. Tag nach der Einreise nach Österreich unterbrochen werden kann, ist für die Einreise nach Österreich ein PCR-Test oder ein Antigen-Test, nicht älter als 72 Stunden, erforderlich. Sollte bei der Einreise kein Test vorgelegt werden können, muss innerhalb von 24 Stunden in Österreich ein Test gemacht werden. Reisen in das Bundesland Tirol sind nur erlaubt, wenn sie notwendig sind. Seit dem 12. Februar benötigt man für die Ausreise aus Tirol einen negativen COVID-19-Test (nicht älter als 48 Stunden). Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, Transitpassagiere und die Durchreise durch Tirol nach Osttirol, nach Jungholz und ins Rißtal. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bosnien und Herzegowina
Staatsbürger der Republik Kroatien können mit einem gültigen Reisepass oder einem gültigen Personalausweis nach Bosnien und Herzegowina einreisen. Sie müssen keinen negativen PCR-Test auf SARS-CoV-2 vorweisen, wenn Sie direkt aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina einreisen. Dasselbe gilt für ihre minderjährigen Kinder und den Ehepartner, die Staatsbürger anderer Länder sind. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Webseiten:
FBuH – Link und Link
Republika Srpska – Link und Link
Montenegro
Staatsbürger der Republik Kroatien können mit einem gültigen Reisepass oder einem gültigen Personalausweis nach Montenegro einreisen. Sie müssen keinen negativen PCR-Test auf SARS-CoV-2 vorweisen. Am Grenzübergang Vuča in Reiserichtung Rožaje – Tutin und am Grenzübergang Metaljka in Reiserichtung Pljevlja – Čajniče kann man von 7:00 bis 19:00 Uhr aus Montenegro ausreisen. Alle anderen Grenzübergänge sind rund um die Uhr geöffnet. In Montenegro herrscht herrscht für alle Personen und Kinder ab 5 Jahren sowohl im Freien, als auch in geschlossenen Räumen Maskenpflicht. Weitere Informationen finden Sie hier.
Tschechische Republik
Touristische Reisen nach Tschechien und Reisen nach Tschechien, um Freunde zu besuchen, sind nicht gestattet. Reisen nach Tschechien sind nur möglich, wenn wesentliche/wichtige Gründe vorliegen. Das Einreiseverbot gilt nicht für Pendler. Personen, die sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise nach Tschechien länger als 12 Stunden in Gebieten aufgehalten haben, die mit „rot“ gekennzeichnet sind (Kroatien befindet sich auf dieser Liste, die gefährlichsten Gebiete sind dunkelrot gekennzeichnet), müssen einen negativen Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden, vorlegen. Nach der Einreise in die Tschechische Republik muss innerhalb von 5 Tagen auf eigene Kosten ein neuerlicher Test (PCR-Test) durchgeführt werden. Bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses gilt Quarantäne. In einen Zeitraum von 10 Tagen ab der Einreise nach Tschechien gilt Maskenpflicht (FFP2, KN95, N95, P2, DS oder chirurgische Maske). Vor der Einreise muss folgendes Formular ausgefüllt werden.
Frankreich
Von nicht unbedingt notwendigen Reisen wird abgeraten. Alle Personen über 11 Jahren, die aus Kroatien nach Frankreich reisen (Flugzeug/Schiff/Auto), benötigen einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich ist für alle Reisende aus der EU eine eidesstattliche Erklärung erforderlich, die auf der Webseite (in französischer und englischer Sprache) abrufbar ist und mit welcher der Unterzeichner erklärt, dass er keine COVID-19-Symptome hat und dass er in den letzten 14 Tagen vor der Einreise mit keinem COVID-19 Erkrankten in Kontakt stand. In Frankreich herrscht in allen öffentlichen Beförderungsmitteln Maskenpflicht. Weitere Informationen finden Sie hier.
Italien
Nach einem Beschluss der italienischen Regierung, die seit dem 8. Oktober 2020 in Kraft ist, wurde die Verordnung über den Ausnahmezustand in Italien bis zum 30. April 2021 verlängert. Kroatische Staatsbürger und alle anderen Personen, die nach Italien reisen, müssen einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Test vorweisen, nicht älter als 48 Stunden. Ausnahmen gelten für berechtigte, aus geschäftlichen, gesundheitlichen Gründen unaufschiebbare Reisen und für die Rückkehr in den Wohnsitz beziehungsweise Wohnort, für Durchreisen bis zu 72 Stunden, für unbedingt notwendige Einreisen bis zu 120 Stunden. Einreisende müssen ein ausgefülltes Formular mitführen, auf dem sie erklären, dass sie nicht negativ auf COVID-19 sind, und das Angaben zur Reise sowie Kontaktangaben enthält. Weitere Informationen zum Formular finden Sie hier. Es wird empfohlen, dass Reisende vor Reiseantritt alle zusätzlichen Bestimmungen der Zielregion überprüfen, indem sie die zuständigen Behörden der jeweiligen Region kontaktieren oder die Webseite der jeweiligen Region auf dem folgenden Link besuchen. In Italien besteht im ganzen Gebiet Mundschutzpflicht im Freien und eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Die Mundschutzpflicht gilt sowohl fšr offene, als auch geschlossene Räume, mit einigen Ausnahmen. Skipisten, Hallen-/freibäder, Kinos und Theater bleiben weiterhin geschlossen.
Ungarn
Durch Verordnung der ungarischen Regierung vom 1. September ist die Einreise nach Ungarn für alle ausländischen Staatsbürger verboten, so auch für Staatsbürger der Republik Kroatien, die keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ungarn haben. Ausländische Staatsbürger, die in Ungarn eine gemeldete Adresse haben, müssen sich unmittelbar nach der Rückkehr in Ungarn einer 10-tägigen Selbstisolation/Quarantäne unterziehen. Diese kann vorzeitig beendet werden, wenn zwei negative Tests auf SARS-COV-2 PCR vorliegen, die in einem zeitlichen Abstand von mindestens 48 Stunden auf eigene Kosten in Ungarn vorgenommen wurden. Staatsbürger der Republik Kroatien, die im Grenzraum von 30 km leben, können in Ungarn einreisen. Jedoch können sie sich dort maximal 24 Stunden aufhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Deutschland
Seit dem 8. November 2020 sind Reisende, die sich in einem Zeitraum von 10 Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Kroatien oder in einem anderen Land, das laut Robert-Koch-Institut und laut Auswärtigem Amt der Bundesrepublik Deutschland zu den Risikogebieten gehört, aufgehalten haben, unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu einer 10-tägigen Selbstisolation verpflichtet. Außerdem müssen sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist eine Registrierung in digitaler Form auszufüllen. Das Formular ist auch in kroatischer Sprache abrufbar. Die Quarantäne kann frühestens nach dem 5. Tag nach der Einreise durch einen negativen Test auf SARS-CoV-2 beendet werden, wobei ein Test frühestens am 5. Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden kann. Ab dem 11. April 2021 müssen alle Passagiere aus Kroatien ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis für das Vorhandensein von SARS-CoV-2 (COVID-19) vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden bei der Einreise nach FR Deutschland ist.
Laut Beschluss der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 30.03.2021 müssen Reisende, die mit dem Flugzeug aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten, COVID-19-Virusvarianten-Gebieten oder aus Gebieten, die nicht als Risikogebiete eingestuft sind, in Deutschland einreisen, vor dem Betreten des Flugzeugs einen negativen PCR-Test, LAMP-Test, TMA-Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abstrichnahme). Ausgenommen von dieser Pflicht sind Kinder bis 6 (sechs) Jahre. Diese Maßnahme bleibt bis 12.05.2021 in Kraft. Zu beachten ist, dass jedes deutsche Bundesland eigene Verordnungen verabschiedet, so dass je nach Bundesland unterschiedliche Reisebeschränkungen bestehen können. Weitere Informationen finden Sie hier.
Polen
Bei der Einreise nach Polen mit dem Flugzeug, Bus oder einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel gilt ab dem Tag nach der Einreise eine 10-tägige Pflichtquarantäne. Seit dem 23. Januar 2021 müssen Reisende mit einem negativen Test auf SARS-CoV-2 keine Pflichtquarantäne antreten. Der Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nach Polen nicht älter als 48 Stunden sein. Reisende, die gegen COVID-19 geimpft wurden, unterliegen nicht der Pflichtquarantäne (sie müssen einen Impfnachweis vorlegen).
Slowakei
Alle Personen, die mit dem Flugzeug oder über das Festland in die Slowakei einreisen, müssen unmittelbar nach der Einreise eine 14-tägige Quarantäne antreten. Diese Pflichtquarantäne kann frühestens am 8. Tag mit einem negativen Test auf COVID-19 beendet werden. Kinder unter 10 Jahren endet die Quarantäne zu dem Zeitpunkt, in dem sie für die im gleichen Haushalt lebenden Personen endet. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Reisende, die ich Nachbarländern arbeiten, Studenten, Pfleger, Angestellte im kulturellen Sektor, in Medien und Ähnliches, ebenso wie Mitglieder diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen, die diplomatische Immunität genießen. Alle oben genannten Personengruppen müssen bei jeder Einreise einen negativen Antigen-Test oder einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 7 Tage ist.
Slowenien
Durch Verordnung der slowenischen Regierung, die seit dem 6. März 2021 in Kraft ist, herrscht für Personen, die aus einem Staat oder einer Region, der/die sich auf der roten Liste befindet, nach Slowenien einreisen, eine 10-tätige Quarantänepflicht. Frühestens 5 Tage nach Antritt der Quarantäne kann ein Test vorgenommen werden. Im Falle eines negativen Testergebnisses wird die Quarantäne beendet.
Eine Quarantäne wird nicht verhängt, wenn der Reisende am Grenzübergang Folgendes vorlegen kann:
einen negativen PCR-Test auf SARS-CoV-2 (COVID-19), nicht älter als 48 Stunden ab der Abstrichnahme;
eine Bescheinigung über einen positiven PCR-Test auf SARS-CoV-2 (COVID-19) zum Zeitpunkt der Einreise nach Slowenien muss das Ergebnis älter als 21 Tage und darf nicht älter als 6 Monate sein; oder eine eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass eine Erkrankung mit Covid-19 überstanden wurde und seit Auftreten der Symptome nicht mehr als 6 Monate vergangen sind;
eine Bescheinigung über die Impfung gegen Covid-19, aus der hervorgeht, dass seit Erhalt der zweiten Dosis des Impfstoffs von Biontech/Pfizer mindestens 7 Tage oder seit Erhalt der zweiten Dosis des Impfstoffs von Moderna mindestens 14 Tage oder seit Erhalt des Impfstoffs von AstraZeneca mindestens 21 Tage vergangen sind.
Serbien
Zum Schutze vor einer Verbreitung von ansteckenden Krankheiten müssen seit dem 14. Januar 2021 alle Personen, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis über einen negativen PCR-Test auf SARS-CoV-2 (nicht älter als 48 Stunden) mit sich führen. Dies gilt für Reisende aus allen Ländern, mit einigen Ausnahmen. Der PCR-Test muss von einem anerkannten Labor des Wohnsitzlandes oder des Landes, aus dem die Einreise nach Serbien erfolgt, durchgeführt worden sein. Sollte aus Gründen, die nicht der Reisende zu vertreten hat, die Einreise nach Serbien als Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses, das nicht verhindert werden konnte (Verspätung/Absage des Flugs, des Reisebusses oder Ähnl.) später als geplant stattfinden, darf der Test bei der Einreise nach Serbien nicht älter als 72 Stunden sein. Weitere Informationen finden Sie hier.
Schweiz
Seit dem 21. Januar 2021 befindet sich Kroatien nicht mehr auf der schweizerischen Liste der Risikogebiete, so dass Personen, die aus Kroatien in die Schweiz reisen, keiner Pflichtquarantäne unterliegen. Außerdem muss man für die Einreise in die Schweiz keinen negativen PCR-Test vorlegen. Dies gilt jedoch nicht für Flugreisen. Seit dem 8. Februar 2021 müssen Reisende, die mit dem Flugzeug in die Schweiz reisen, einschließlich Reisende, die aus Gebieten einreisen, die sich nicht auf der schweizerischen Liste der Risikogebiete befinden, bei Betreten des Flugzeugs einen negativen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Darüber hinaus müssen sich Personen, die mit Flugzeug, Bus, Bahn oder Schiff in die Schweiz einreisen vorab online registrieren. Das Formular erhalten Sie hier.
Vereinigtes Königreich
Reisende, die aus Kroatien nach England reisen, müssen (1) innerhalb von drei Tagen vor Reiseantritt einen Test auf COVID-19 durchführen und vor Reiseantritt ein negatives Testergebnis erhalten; (2) das so genannte Travel Test Paket bestellen und bezahlen (Preis: 210 GBP). Diese Paket enthält zwei Tests auf COVID-19, die während der Selbstisolation vorzunehmen sind; (3) das so genannte Passenger Locator Formular ausfüllen, in dem unter anderem Angaben zur Adresse im Vereinigten Königreich gemacht werden, an der sich der Reisende in eine zehntägige Selbstisolation begeben wird, ebenso wie Angaben zur Referenznummer des gekauften Travel Test Pakets; (4) sich an die Adresse der Selbstisolation begeben, am zweiten Tag ab Beginn der Selbstisolation (oder früher) einen Test auf COVID-19 und am achten Tag ab Beginn der Selbstisolation (oder später) einen Test auf COVID-19 vornehmen. Schottland, Wales und Nordirland haben eigene Einreisebestimmungen. Wir empfehlen allen, die in diese Gebiete reisen, vor Reiseantritt auf den Webseiten der genannten Gebiete alle Einreisebestimmungen zu überprüfen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten und der Webseite Reopen Europe.